Satzung

 

 

Freiwillige Feuerwehr Hebertshausen e. V.
Satzung


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein hat seinen Sitz in Hebertshausen.
2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck


1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hebertshausen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3
Mitglieder


1. Mitglieder des Vereins können sein:
a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden fördernde Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unter-stützen den Verein durch finanzielle Beiträge. Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
b) mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht 1 Jahr im Rückstand ist.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen und ihm unter der Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.


§ 6
Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Von der Beitragspflicht befreit sind:
a) aktive Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) fördernde Mitglieder, die mindestens 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben,
d) Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.


§ 7
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8
Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
4. dem Kassenwart und seinem Stellvertreter
5. je angefangene 30 aktive Mitglieder 1 aktiver Vertrauensmann
6. (soweit nicht in eine der Funktionen 1 bis 4 gewählt):
a) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Hebertshausen
b) dem stellvertretenden Kommandanten
7. dem Jugendwart und seinem Stellvertreter
2. Die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt, die unter Absatz 1 Nummer 6 genannten Vorstandsmitglieder von den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Hebertshausen auf sechs Jahre.
3. Zur Sitzung des Vorstandes können vom Vorsitzenden (auch Stellvertreter) oder Kommandanten (auch Stellver-treter) weitere Mitglieder mit beratender Funktion eingeladen werden.
4. Stimmberechtigt sind, die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 6, gewählten Mitglieder des Vorstandes.
5. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
6. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsent-hebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die von ihr gewählten Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
7. Neuwahlen des gesamten Vorstandes sind notwendig, sobald die Hälfte, der unter Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ge-nannten Vorstandsmitglieder, zurückgetreten ist.


§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes


1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederver-sammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Sitzung der Mitgliederversammlung,
b) Einberufung der Sitzung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung zum Ehrenmitglied,
h) Erledigung der zu einem ordentlichen Vereinsbetrieb laufend anfallenden Geschäfte.
2. Die unter Absatz 1 Nummer h) genannten Aufgaben können für bestimmte Bereiche vom Vorstand an ein oder mehrere Mitglieder des Vereins übertragen werden.
3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kommandant, der stellvertretende Kommandant, der Schriftführer (nicht stellvertretender) und der Kassenwart (nicht stellvertretender) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Mindestens je zwei dieser Personen vertreten gemeinsam, wenn Absatz 2 keine Anwendung erfuhr.
4. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über Euro 1000.-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 10
Sitzung des Vorstands


1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertreten-den Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit-glieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemäß § 8 Artikel 4.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse enthalten.
3. Die Sitzung des Vorstandes kann in Präsenz oder Online erfolgen.


§ 11
Kassenführung


1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden auf-gebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kommandanten oder des stellvertretenden Kommandantengeleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre von der Mitgliederversammlung ge-wählt werden und nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.


§ 12
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands § 8 (1) Nummer 1 bis 4 und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitglie-derversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen-den, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesord-nung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitglie-derversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder Online erfolgen


§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. Be-schlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und Schrift-führer zu unterschreiben ist und von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden kann. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesord-nung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14
Ehrungen


An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erwor-ben haben, kann:
a) die Ehrennadel,
b) die Ehrenmitgliedschaft o. ä. des Vereins verliehen werden.


§ 15
Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-cke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hebertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feu-erwehrwesen zu verwenden hat.


§ 16
Bezeichnung der Ämter


Alle männlich bezeichneten Ämter des Vereins gelten sinngemäß auch für weibliche Mitglieder.


§ 17


Die Satzung tritt am 05.03.2016. in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinssatzung vom 07. März 1959 mit Nach-trag vom 27. Mai 1972, März 1980, 12. März 1988, vom 18. März 1995. 18. März 2000 und vom 15.März 2008 außer Kraft.


Die vorstehende Satzung wurde am 05.03.2016 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.


Auf das Versammlungsprotokoll wird Bezug genommen.


Der Verein Freiwillige Feuerwehr Hebertshausen e. V. wurde am 13.07.1988 im Vereinsregister des Amtsgerichts Dachau unter VR 316 eingetragen.


Der Verein Freiwillige Feuerwehr Hebertshausen e. V. ist nun unter VR20316 beim Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.


Die Satzungsänderung wurde am 29.07.2022 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.


Hebertshausen, den 29. Juli 2022